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Fachempfehlungen und Richtlinien

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Fachempfehlungen und Richtlinien

Stellungnahme - Abschaffung der Anlagekategorienbegrenzung

Am 5. Februar 2021 wurde von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit eine Motion im Nationalrat eingereicht, in welcher der Bundesrat beauftragt wird, Anpassungen bzw. Erneuerungen an der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) vorzunehmen. Dazu gehört unter anderem die Aufhebung der Kategorienbegrenzung gemäss BVV2 Art. 55.

Der Verband Swiss Investment Consultants for Pension Funds (SWIC) ist der Ansicht, dass eine Abschaffung der definierten Limiten nicht notwendig ist, da bereits heute die Möglichkeit besteht, die Begrenzungen zu überschreiten. Dies ist unter BVV2 Art. 50 Abs. 4 geregelt, wonach Vorsorgeeinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen die Anlagemöglichkeiten erweitern können. Dieser Artikel bietet daher einen ausreichenden Handlungsspielraum. Bereits heute nutzen knapp die Hälfte der Vorsorgeeinrichtungen den Erweiterungsartikel, um die Maximalquoten der Anlagekategorien zu überschreiten.


Positionspapier zu Perspektiven auf Alternative Anlagen

Das anhaltende Tiefzinsumfeld und die kontinuierlich steigende Lebenserwartung erschweren zunehmend die Finanzierung der Vorsorgeverpflichtungen in der 2. Säule. Ein möglicher Ausweg aus diesem Finanzierungsdilemma liegt in der Berücksichtigung von alternativen Anlagen. Der Verband bezieht im beigelegten Positionspapier aus seiner unabhängigen Warte Stellung zu den Chancen und Risiken einer Beimischung alternativer Anlagen.


FRP 4 – Quo vadis? 

Die Fachrichtlinie FRP 4 ist ein Erlass der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten (SKPE). Er dient den Experten als Grundlage und Richtlinie zur Empfehlung des kassenspezifischen, technischen Zinssatzes. Der technische Zinssatz liefert die Grundlage zur Diskontierung und damit bilanziellen Stichtagsbewertung der zukünftigen Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung.

Die Fachrichtlinie befindet sich derzeit in Überarbeitung. Die überarbeitete Fassung der Fachrichtlinie kommt an der Generalversammlung der Kammer vom 24. November 2017 zur Abstimmung. Der Schweizerische Verband der Anlageexperten und Investment Consultants in der beruflichen Vorsorge (SWIC) äussert sich in der Stellungnahme kritisch zur überarbeiteten Fassung der Fachrichtlinie und empfiehlt deren Ablehnung.


Wie sind schweizerische Vorsorgeeinrichtungen von der FinfraG betroffen?

Per 1. Januar 2016 sind das FinfraG (Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel) und die beiden dazugehörenden Verordnungen (FinfraV und FinfraV-FINMA) in Kraft getreten. Für schweizerische Vorsorgeeinrichtungen relevante Bestimmungen treten teilweise später in Kraft.


Leitfaden zu den neuen BVV 2 Anlagevorschriften

Korrigierte Fassung vom 7. März 2016

Die BVV 2 Anlagevorschriften, die seit 1. Juli 2014 in Kraft sind, umfassen verschiedene Neuerungen, die basierend auf dem Jahresabschluss 2015 erstmals durch die Revision geprüft werden.

Nebst der umfangreichen Klassifizierungspflicht der Nominalwerte, die als Kernelement der Gesetzesreform bezeichnet werden kann, wurde einerseits das Verbot der Hebelwirkung klargestellt. Das Verbot, das bisher nur auf das Gesamtvermögen Gültigkeit hatte, wurde explizit auf Stufe der einzelnen Anlageprodukte erweitert. Andererseits wurden neu die Wertschriftenleihe und das Repo-Geschäft nach den im Schweizerischen Kollektivanlagengesetz verankerten Grundsätzen geregelt.

Dieser Leitfaden befasst sich ausschliesslich mit der Klassifizierung der Nominalwerte in klassische und alternative Forderungen. Es handelt sich um das Kernelement der Reform und stellt in der Umsetzung im Vergleich zu den anderen Änderungen die grösste Herausforderung dar. Der Leitfaden stützt sich auf den Verordnungstext, die begleitenden Erläuterungen, die vom Bundesamt für Sozialversicherungen zu diesem Thema verfasste Mitteilung und schliesslich die Meinungen und Ansichten der Verbandsmitglieder.


Verhaltensnormen

Die Mitglieder des SWIC unterstellen sich den vom SWIC entwickelten Verhaltensnormen zur Unabhängigkeit und zum Umgang mit Interessenkonflikten. Die Verhaltensnormen sollen nachteiligen Folgen potenzieller Interessenkonflikte bei der professionellen Ausübung von Beratungsmandaten entgegenwirken. Bei der Beratung sollen die Interessen und der Nutzen der Auftraggeber vorbehaltlos absoluten vorrang haben. Die Beratungstätigkeit soll weder durch konkurrierende Eigeninteressen, noch durch fehlende Unabhängigkeit des Beraters beeinträchtigt werden und der Forderung nach Professionalität, Transparenz und Nachvollziehbarkeit konsequent entsprechen.


Best-Practice-Grundsätze bei Managerselektionen